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Pflicht zur Prüfung für Erdgas-Heizungen

Wir sind für Sie da!

EnSimiMaV: Seit dem 1. Oktober 2022 ist in Gebäuden mit Erdgas nutzendem Wärmeerzeuger die Heizungsprüfung verpflichtend. Im Bedarfsfall muss eine Heizungsoptimierung erfolgen.

Betroffen sind nur Gas-Heizungen

Wichtig!

Alle Eigentümer eines Gebäudes, in welchem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas eingesetzt werden, sind gemäß der am 01. Oktober 2022 in Kraft getretenen EnSimiMaV verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen zu lassen und die Anlage optimieren zu lassen.

Diese Verpflichtung entfällt in Gebäuden, die innerhalb eines standardisierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementssystems verwaltetet werden sowie in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation.

Auch entfällt sie, falls eine vergleichbare Prüfung seit Oktober 2020 durchgeführt und kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen!

Dazu zählen Installateure (nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung) wie unsere geschulten und zuverlässigen Mitarbeiter!

Sprechen Sie uns gerne an!

Bei der Heizungsprüfung ist zu kontrollieren,

  1. ob die technischen Parameter zum Betrieb der Heizung bezüglich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob die im Heizsystem eingesetzten Heizungspumpen effizient sind und
  4. ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchzuführen sind.

Sollte ein Optimierungsbedarf festgestellt werden, muss die Optimierung bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.

Daher ist die Heizungsprüfung mit genügend Zeitabstand vor Ablauf dieser Frist durchzuführen, so dass ausreichend Spielraum für eine möglicherweise notwendige Optimierung bleibt.

Die Optimierung erfolgt in 1. Linie durch Einstellungen:

  • Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve im Falle grober Fehleinstellungen
  • Aktivierung der Nachtabschaltung, Nachtabsenkung oder andere Absenkungen, die zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
  • Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern
  • Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

Hierbei werden mögliche negative Auswirkungen auf die Bausubstanz berücksichtigt.

Gaszentral-Heizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen

Die EnSimiMaV enthält eine öffentlich-rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich:

1. Bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 m2 beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten

2. Bis zum 15. September 2024
in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten

Diese Pflicht entfällt, sofern das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde. Auch entfällt sie,

  • falls innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch
  • oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
  • oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs gemäß EnSimiMaV beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  • eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-4,
  • Prüfung und gegebenenfalls Optimierung der Heizflächen in Hinsicht auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  • die Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Der Hydraulische Abgleich ist seit dem Inkrafttreten der BEG-Em-Änderung am 21.09.2022 nicht mehr über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Em) förderfähig.